Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 83

§ 83 – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und normal normal die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. normal normal normal arabic (2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und normal normal das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass a) die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und normal normal b) die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen, normal normal normal alpha normal frühestens jedoch der 24. Oktober 2023. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bis zu einem bestimmten Tag gelten bestimmte Paragraphen nicht und die alten Regelungen bleiben in Kraft.
  • Der maßgebliche Tag wird durch Bekanntmachungen der Ministerien festgelegt.
  • Die Bekanntmachungen betreffen den Datenaustauschstandard eForms und die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen.
  • Die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung müssen ebenfalls festgestellt werden.
  • Der früheste mögliche Tag für diese Regelungen ist der 24. Oktober 2023.